Hallo zusammen,
hier findet Ihr die Satzung von unserem Verein.
Bitte lest sie Euch gut durch. Wenn Ihr Euch mit dem Inhalt der Satzung identifizieren könnt, seid Ihr wahrscheinlich richtig bei uns.
Ob als aktives oder unterstützendes Mitglied, wir freuen uns auf neue Gesichter.
Satzung des Vereins
„Gartengemüse Limburg“
Präambel
Der Verein versteht sich als Gemeinschaft zum Anbau von gesundem Gemüse und Obst, dass Menschen aus der Region wieder mehr Verantwortung und Verständnis über ihre Ernährung erlangen.
Der Verein möchte ein Ort des Zusammenarbeitens, des Austauschs, der Weiterbildung und des Wohlfühlens schaffen.
Dabei ist das Einbeziehen der Natur stets im Fokus. Vor allem Biodiversität und Klimabewusstsein werden gefördert.
Wir bauen Obst und Gemüse unter biologischen Gesichtspunkten an. Es werden keine künstlichen und chemischen Dünger oder Pestizide verwendet.
Die Mitglieder und auch Gäste erfahren und lernen, wie unsere Ernährung ganz natürlich wächst und gedeiht. Ebenso möchte der Verein die Ernte des eigenen Saatguts und die Anzucht von Pflanzen fördern.
Auf dem Gelände entsteht mit Hilfe der Mitglieder ein Kräutergarten, der öffentlich zugänglich ist und es werden Plätze zur Zusammenkunft geschaffen und gepflegt.
Der Verein möchte mit seiner Arbeit einen Beitrag für den Umweltschutz und den Erhalt der Natur leisten. Besonders für die nachkommenden Generationen.
Satzung des Vereins Gartengemüse Limburg e.V.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr.
1. Der Verein führt den Namen Gartengemüse Limburg e.V..
2. Der Sitz des Vereins ist Limburg an der Lahn.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Limburg an der Lahn eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht, der Landschaftspflege und der Bildung im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 23, 8 und 7 der Abgabenordnung.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Anlage, Gestaltung, Nutzung und Pflege eines Küchengartens
- den vielfältigen Anbau nach biologischen Richtlinien ohne Chemikalien und mineralische Düngemittel von Gemüse, Kräutern, Obst- und Beerenobst. Diese Art des Anbaus soll die heimische Flora und Fauna fördern und schützen
- Generationsübergreifende Wissensvermittlung über das Kulturgut Garten (Haushalts- Alltagswissen, Kochen und Einmachen)
- den Erhalt der biologischen Vielfalt von regionalen Kulturpflanzen und Saatguterhalt auch in Bezug auf den Klimawandel
- das Erlebbar machen wie aus organischen Abfällen mit Hilfe der Kompostierung hochwirksamer Dünger wird, der das Bodenleben nährt, den Boden fruchtbarer macht und das Grundwasser reinigt
- die Vorbildfunktion für die nachhaltige Gestaltung der lokalen öffentlichen und privaten Gartenanlagen mit Stauden, Gehölzen und insektenfreundlichen Beetanlagen
- Bildung einer Plattform für alle Bürger, regionalen Unternehmen und Institutionen als Forum für eine offene Diskussion, Ideen und Gedankenaustausch zur Zukunftsgestaltung unserer Ernährung und Landwirtschaft
- Schaffung eines Raums für Ideen, den Klimawandel zu gestalten. Durch gezielte Kompostierung ist Humusaufbau und CO2 Speicherung im Boden möglich, vielleicht mit der wichtigste Speicher im Hinblick auf den Klimawandel und zur Erhaltung der Fruchtbarkeit unserer landwirtschaftlichen Flächen.
- bei allen Projekten und Tätigkeiten des Vereins geht es um ehrenamtliche gemeinschaftliche und generationsübergreifende Aktivitäten rund um das Thema Küchengarten, des weiteren um die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und den nachhaltigen Schutz unserer Lebensgrundlagen.
- die regelmäßigen Arbeitseinsätze der Mitglieder
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Aufwandsvergütungen in der maximalen Höhe der steuerlichen Vorschriften gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Vergütungen müssen zudem der Höhe nach angemessen sein; Maßstab der Angemessenheit ist auch die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Ausschließlich der Ersatz tatsächlich entstandener und nachgewiesener Aufwendungen für z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten kann grundsätzlich erfolgen, darüber entscheidet der Vorstand.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsver- mögen.
II. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaften
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne
Berücksichtigung des Lebensalters.
3. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den
Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
2. Die Beitrittserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von
dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben.
3. Der Vorstand kann den Beitritt ablehnen. Die Ablehnung des Beitritts muss nicht begründet
werden.
4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Tod
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.
3. Wenn ein Mitglied, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein benannte Anschrift, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Beschluss des Vorstandes zur Streichung aus der Mitgliederliste soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht berührt davon sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung berechtigt.
3. Das Mitglied ist über die beabsichtigte Ausschließung zu informieren. Dabei ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der gegebenenfalls eingegangenen Stellungnahme vom Vorstand über den Ausschluss zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Ausschluss mit einer Zweidrittelmehrheit.
5. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem betreffenden
Mitglied schriftlich unter der Angabe des Grundes mitzuteilen.
6. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes über den Ausschluss steht dem betroffenen
Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
7. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
8. Die Klage vor einem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beitragsleistungen und Beitragspflichten
1. Die Mitgliederversammlung regelt die folgenden mitgliedschaftlichen Pflichten:
a) Höhe der Mitgliedsbeiträge,
b) Höhe der Aufnahmegebühr,
c) die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und
d) die Leistung von Diensten (Arbeitseinsätze).
Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
2. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.
§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen zu berücksichtigen und einzuhalten.
Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins sind Folge zu leisten beziehungsweise zu beachten.
2. Ziel des Vereins ist es, ein aufgeschlossenes, wertschätzendes und gemeinschaftliches Verhalten der Mitglieder untereinander zu fördern.
IV. Die Organe des Vereins
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Vorstand gemäß § 26 BGB
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung durch
den Vorstand an die Mitglieder erfolgt mit der Tagesordnung postalisch und per E-Mail. Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grund- sätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 10 % der Mitglieder zu stellen.
Die Voraussetzungen gemäß § 12 lfd. Nr. 2 der Satzung gelten entsprechend.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird
die Versammlung von dem 2.Vorsitzenden oder dem 3. Mitglied des Vorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann auf Antrag eines Mitgliedes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.
6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Über einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, Gesamtvorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich mit einer Begründung vorliegen.
9. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer Zweidrittelmehr-
heit der anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 12 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes.
2. Entlastung des Gesamtvorstandes.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes.
4. Wahl der Kassenprüfer.
5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung / Fusion des Vereins.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen.
7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen.
8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
9. Beschlussfassung über eine Beitragsordnung.
§ 13 Gesamtvorstand
1. Den Gesamtvorstand des Vereins bilden:
a) die / der 1. Vorsitzende,
b) die / der 2. Vorsitzende,
c) die / der Kassenwart/in,
2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt
zwei Jahre. Die Mitglieder zu a) und c) werden in geraden, die Mitglieder zu b) in ungeraden Jahren gewählt. Die Aufgliederung sichert in jedem Fall die Funktion des Vorstandes.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme.
5. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Ver-
hinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen,
d) Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie
der Haushaltsplanung,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern,
g) Durchführung der Jahresterminplanung,
h) Pflicht zur Dienstaufsicht,
i) Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse,
j) registerliche Pflichten.
§ 15 Vorstand gemäß § 26 BGB
1. Der Vorstand (i.S.d. §26 BGB) besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden. Die Mitgliederversammlung kann weitere gleichberechtigte Vorstandsmitglieder berufen.
2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Bei Geldgeschäften, die mehr als 1.000 Euro betragen, vertreten die Vorstandsmitglieder gemeinsam.
3. Der Rücktritt aus dem Vorstand ist dem Verein schriftlich anzuzeigen.
§ 16 Beschlüsse und Protokolle
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokoll- führer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
V. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Änderungen der Satzung
1. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 18 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt eine Ehrenordnung zu erlassen.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt nach der Gründung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. In den Folgejahren scheidet jeweils der erste Kassenprüfer aus, sodass jährlich ein zweiter Kassenprüfer zu wählen ist.
2. Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Gesamtvorstand und
der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
4. Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mit-
gliederversammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen.
§ 20 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein: Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Nationalität,
Anschrift, Bankverbindung, Telefon-/Faxnummer und E-Mail-Adresse, Vereinsfunktion, Gruppenzugehörigkeit.
Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Verein dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Der Verein ist berechtigt, die regionale / überregionale Presse und andere Medien über den Stand des Gartengemüse Limburg e.V. und Aktionen und Veranstaltungen des Gartengemüse Limburg e.V. incl. Bilder und Fotos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage, in der Vereinszeitung und/oder auf einer Infotafel in den Vereinsräumen sowie in den Medien bekannt gemacht werden.
3. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein die Veröffentlichung, soweit sie dieses Mitglied betrifft.
4. Der Verein ist berechtigt, seinen Sponsoren einmal jährlich eine Mitgliederliste mit den Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder auszuhändigen. Jedes Mitglied kann der Weitergabe widersprechen. In diesem Falle werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Liste entfernt.
5. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem IT-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.
VI. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Limburg an der Lahn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 22 Gültigkeit der Satzung
1. Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 25. Oktober 2021 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Limburg an der Lahn, 25. Oktober 2021